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Produkt zum Begriff Wasser:


  • Stürzer, Rudolf: Mietrecht für Vermieter von A-Z
    Stürzer, Rudolf: Mietrecht für Vermieter von A-Z

    Mietrecht für Vermieter von A-Z , Als Vermieter und Vermieterin müssen Sie immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein und schnell einen Überblick über Änderungen gewinnen. In diesem Nachschlagewerk finden Sie für jedes Problem das passende Stichwort, ob Mietnomaden, Mieterhöhungen nach Modernisierung. Die Experten von Haus + Grund München geben fundierten und verständlichen Rat, um Ihre Immobilie rentabel zu vermieten.  Inhalte: Stichworte von A wie Abmahnung bis Z wie Zahlungsverzug Mietpreisbremse: Was Sie beachten müssen Datenschutzbestimmungen: Was Vermieter und Vermieterinnen fragen und speichern dürfen Korrektes Vorgehen bei kleinen Modernisierungsmaßnahmen Gestaltung von Mietverträgen: Welche Klauseln zulässig sind Regelungen zur Vereinbarkeit von Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Aktuelle BGH-Urteile und Gesetze Neu in der 8. Auflage: Novelle des Gebäudeenergiegesetzes: aktuelle energetische Anforderungen an Gebäude und Heizungen, geplante Förderungen, Umlage auf die Miete Mietrechtliche Änderungen: Co2-Aufteilungsgesetz, Heizkostennovelle, Balkonkraftwerke, Mieterstrom Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte E-Book direkt online lesen im Browser Persönliche Fachbibliothek mit Ihren Büchern Jetzt nutzen auf mybookplus.de.   , Bücher > Bücher & Zeitschriften

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  • Mietrecht
    Mietrecht

    Mietrecht , Zum Werk Der berühmte Großkommentar hilft, im Mietrecht die Möglichkeiten der Vertragsfreiheit und die Regelungen zum Schutz der Vertragsparteien richtig miteinander abzustimmen. Das erstklassige Standardwerk zum gesamten Wohnraum- und Gewerberaummietrecht bietet ein einmaliges Informationsangebot zum geltenden Mietrecht. Durch die kommentarmäßige Darstellung kommt das Werk der Arbeitsweise der Rechtsanwaltschaft und Richterschaft entgegen, auch komplexe und schwierige Rechtsverhältnisse werden dargestellt. Vorteile auf einen Blick - Geschäftsraum- und Wohnraummietrecht gemeinsam kommentiert - mit rund 3000 Seiten Spitzenposition an Umfang und Ausführlichkeit - aktuell mit Rechtsstand Oktober 2023 - eigenes Kapitel zum Prozessrecht, systematisch dargestellt - bereits mit den Änderungen aus der GEG-Novelle 2023 (»Heizungsgesetz«) zu BGB und HeizkostenV - erstmals mit Kommentierung der einschlägigen §§ aus der Insolvenzordnung (§§ 108-112 InsO) - erstmals mit Kommentierung von CO2KostAufG und Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs-Verordnung (FFVAV) - erstmals mit Kommentierung der Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung (EnSiMiMav und EnSikuMaV) Zur Neuauflage Berücksichtigt sind nach den großen Novellen MietRÄndG 2013, MietNovG ("Mietpreisbremse") 2015, MietAnpG 2019, Covid-19-Gesetz 2020 und dem MsRG 2021 alle aktuellen relevanten BGH-Entscheidungen, etwa zu Schönheitsreparaturen, Quotenabgeltungsklauseln, Modernisierungsmaßnahmen, Untermiete, Kündigung, Covid-19-Pandemie bis einschließlich Sommer 2023. Zielgruppe Für Richterschaft und Rechtsanwaltschaft, Vermieterinnen und Vermieter und Mieterinnen und Mieter, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, Hausverwaltungen sowie Wohnungsämter etc. , Studium & Erwachsenenbildung > Fachbücher, Lernen & Nachschlagen , Auflage: 16. Auflage, Erscheinungsjahr: 20231203, Produktform: Leinen, Titel der Reihe: Grauer Kommentar##, Redaktion: Börstinghaus, Ulf P., Auflage: 23016, Auflage/Ausgabe: 16. Auflage, Keyword: Mietrechtsnovelle; Wohnfläche; Kündigung; Modernisierung; Mieterhöhung; Mängel; Betriebskosten; Nebenkosten; Energieeinsparung; Mietpreisbremse; Bestellerprinzip; Mietrechtsnovellierungsgesetz; MietNovG; Schmidt-Futterer; WiStG; ZPO; MietR; Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; Miete, Miethöhe, angespannte Wohnungsmärkte; Mietspiegel; Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit; Heizkostenverordnung; Beendigung des Mietverhältnisses; MiethöheverlängerungsG 2019; MiethöheverbessG 2020; Mietanpassungsgesetz 2018; Miethöhe; MIete; COVID-19-G (Art. 240 EGBGB § 2), Fachschema: Mietrecht~Privatrecht~Zivilgesetz~Zivilrecht, Warengruppe: HC/Privatrecht/BGB, Fachkategorie: Zivilrecht, Privatrecht, allgemein, Thema: Verstehen, Text Sprache: ger, Seitenanzahl: XXVII, Seitenanzahl: 3280, UNSPSC: 49019900, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik: 49019900, Verlag: C.H. Beck, Verlag: C.H. Beck, Verlag: Verlag C.H. Beck oHG, Produktverfügbarkeit: 02, Länge: 240, Breite: 160, Produktform: Gebunden, Genre: Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft, Genre: Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft, Vorgänger: 2366117, Vorgänger EAN: 9783406762123 9783406731259 9783406699382 9783406678974 9783406638770, Herkunftsland: DEUTSCHLAND (DE), Katalog: deutschsprachige Titel, Katalog: Gesamtkatalog, Katalog: Kennzeichnung von Titeln mit einer Relevanz > 30, Katalog: Lagerartikel, Book on Demand, ausgew. Medienartikel, Relevanz: 0200, Tendenz: +1, Unterkatalog: AK, Unterkatalog: Bücher, Unterkatalog: Hardcover, Unterkatalog: Lagerartikel, WolkenId: 112270

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  • Wer zahlt die Hausverwaltung Mieter oder Vermieter?

    Die Kosten für die Hausverwaltung können entweder vom Mieter oder vom Vermieter getragen werden, je nachdem, was im Mietvertrag vereinbart wurde. In der Regel werden die Kosten für die Hausverwaltung jedoch vom Vermieter übernommen. Die Hausverwaltung kümmert sich um die Verwaltung des Mietobjekts, wie z.B. die Organisation von Reparaturen, die Abrechnung von Betriebskosten und die Kommunikation mit den Mietern. Es ist wichtig, im Mietvertrag festzuhalten, wer für die Kosten der Hausverwaltung verantwortlich ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

  • Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter im Mietrecht?

    Mieter haben das Recht auf eine angemessene Mietwohnung, auf Mietminderung bei Mängeln und auf Kündigung mit gesetzlicher Frist. Vermieter haben das Recht auf pünktliche Mietzahlungen, auf Betreten der Wohnung zur Besichtigung oder Reparatur und auf Kündigung bei Zahlungsverzug. Beide Parteien haben die Pflicht, die vereinbarten Vertragsbedingungen einzuhalten, sich um die Instandhaltung der Wohnung zu kümmern und sich gegenseitig zu respektieren.

  • Ist der Balkon einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum?

    Ist der Balkon einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum? Diese Frage hängt von den Regelungen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft ab. In der Regel sind Balkone, die zu einer bestimmten Wohnung gehören, Sondereigentum und somit in der Verantwortung des jeweiligen Wohnungseigentümers. Es kann jedoch auch vorkommen, dass Balkone als Gemeinschaftseigentum definiert sind, was bedeutet, dass sie von allen Eigentümern gemeinsam genutzt und instand gehalten werden müssen. Es ist daher wichtig, die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft zu prüfen, um Klarheit über die Eigentumsverhältnisse zu erhalten. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder eine Hausverwaltung zu konsultieren.

  • Sind die Fenster einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum?

    Sind die Fenster einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum? Diese Frage hängt von den Regelungen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft ab. In der Regel sind jedoch die Fenster einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum, da sie die äußere Fassade des Gebäudes betreffen und somit für alle Eigentümer relevant sind. Es ist wichtig, die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft zu prüfen, um Klarheit über die genaue Regelung zu erhalten. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten kann ein Blick in das Wohnungseigentumsgesetz helfen, um die Rechte und Pflichten der Eigentümer zu klären. Es empfiehlt sich auch, sich mit anderen Eigentümern auszutauschen oder gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

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  • Was gehört zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnung?

    Was gehört zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnung? Zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnung gehören alle Teile des Gebäudes, die von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden, wie beispielsweise das Treppenhaus, der Aufzug, das Dach und der Keller. Auch die Außenanlagen wie der Garten oder der Parkplatz zählen zum Gemeinschaftseigentum. Die Instandhaltung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt in der Regel einer Eigentümergemeinschaft, die gemeinsam über Maßnahmen und Ausgaben entscheidet. Es ist wichtig, sich als Eigentümer über die genauen Regelungen und Pflichten bezüglich des Gemeinschaftseigentums im Wohneigentumsgesetz oder der Teilungserklärung zu informieren.

  • Haftet der Mieter oder Vermieter dafür, wenn die Duscharmatur beim Duschen Wasser verliert?

    In der Regel ist der Vermieter für Reparaturen und Instandhaltung der Mietwohnung verantwortlich, es sei denn, der Schaden wurde durch unsachgemäße Nutzung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht. Wenn die Duscharmatur aufgrund normaler Abnutzung und Verschleiß und nicht durch unsachgemäße Nutzung und Fahrlässigkeit undicht geworden ist, liegt die Verantwortung für die Reparatur beim Vermieter. Es ist jedoch ratsam, den Mangel dem Vermieter so schnell wie möglich zu melden, um weitere Schäden zu vermeiden.

  • Wie können Hausbesitzer und Mieter ihre Immobilien vor Einbrüchen schützen?

    Hausbesitzer und Mieter können ihre Immobilien vor Einbrüchen schützen, indem sie hochwertige Schlösser an Türen und Fenstern installieren. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass alle Eingänge gut beleuchtet sind, um potenzielle Einbrecher abzuschrecken. Die Verwendung von Alarmanlagen und Überwachungskameras kann ebenfalls dazu beitragen, die Sicherheit zu erhöhen. Schließlich ist es wichtig, nachbarschaftliche Beziehungen zu pflegen und auf verdächtige Aktivitäten in der Umgebung zu achten.

  • Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter gemäß dem deutschen Mietrecht?

    Mieter haben das Recht auf eine angemessene Mietwohnung, auf eine mängelfreie Wohnung und auf eine fristgerechte Kündigung. Vermieter haben das Recht auf die vereinbarte Miete, auf eine ordnungsgemäße Nutzung der Wohnung und auf eine angemessene Ankündigung von Besichtigungen oder Reparaturen. Beide Parteien haben die Pflicht, sich an die im Mietvertrag vereinbarten Regelungen zu halten und sich gegenseitig über Mängel oder Probleme zu informieren.

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